Aufruf zum Einreichen von Anträgen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt (Richtlinien RELE 2014-2020)

-Teil A Ländlicher Wegebau-

Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, in ländlich strukturierten Gemeinden oder Ortsteilen außerhalb der Gemeindegebiete Halle (Saale) und Magdeburg mit weniger als 10.000 Einwohnern ländliche Wege insbesondere zur Erschließung landwirtschaftlicher oder touristischer Entwicklungspotentiale zu fördern.

Die Antragstellung erfolgt fortlaufend. Anträge, die am 29. April 2022 (Stichtag//Ausschlussfrist) vorliegen und deren spätere Prüfung ergibt, dass sie förderfähig sind, werden in das Bewertungsverfahren zur Auswahl anhand von Auswahlkriterien der zu fördernden Anträge einbezogen. Daran schließt sich der Versand der Zuwendungsbescheide an.

Das Budget für die Förderung ländlicher Wege beträgt vorbehaltlich haushälterischer Entscheidungen 4.500.000 € aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und für die Erhöhung der Fördersätze von finanzschwachen Kommunen 1.000.000 € aus Landes- und Bundesmitteln.

Was wird gefördert?

Gefördert werden ländliche Wege einschließlich dazu erforderlicher Vorarbeiten.

Wer wird gefördert?

Es werden Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften oder natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, gefördert.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt mittels nicht rückzahlbaren Zuschuss. Öffentliche Vorhabenträger erbringen einen Anteil von bis zu 35 % an den kofinanzierungsfähigen/erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben. Private Vorhabenträger erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Vorhaben, die der Umsetzung eines Integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) oder einer Entwicklungsstrategie von LEADER dienen, können die Fördersätze um 10 % erhöht werden.

Für öffentliche Vorhaben, deren Träger finanzschwache Kommunen im Sinne der Richtlinien RELE 2014-2020 (Abschnitt 1, Nr. 4.3) sind, können die Fördersätze um bis zu 20 % erhöht werden. Der Fördersatz darf insgesamt 90 % nicht überschreiten. Als Kriterium für die Finanzschwäche gilt der Empfang von Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (hier: § 12 Finanzausgleichsgesetz (FAG, vom 28.03.2017, GVBl. LSA 2017, S. 60)). Als Bezugswert wird jeweils der Durchschnittswert der Schlüsselzuweisungen in den zurückliegenden drei Kalenderjahren zugrundgelegt (Merkblatt zu Finanzschwachen Kommunen).

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Bewilligungsbehörde für die Gewährung der Zuwendung ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fläche des Vorhabens liegt. Aufgabe der Bewilligungsbehördeist die Prüfung von Anträgen, deren Bewilligung, die Mittelauszahlung und die Verwendungsnachweisprüfung.

Wer beantwortet Fragen zum ELER?

Die Verwaltungsbehörde Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (VB ELER) im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Editharing 40 in
39108 Magdeburg, Email an: ELER-VB.MF@Sachsen-Anhalt.de, gibt zum Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt 2014 bis 2020 (EPLR), unter dem die Teilmaßnahme von der Europäischen Union finanziert wird, und zu Bewertungen auf EPLR-Ebene Auskunft. Auf Nachfrage informiert sie zu anderen Kontaktstellen auf nationaler Ebene. Zudem ist die VB ELER Beschwerdestelle für den ELER unabhängig von der Widerspruchs- oder Klagemöglichkeit im Zusammenhang mit geförderten Vorhaben.

Ihre Ansprechpartner in den Bewilligungsbehörden finden Sie unter Kontakte.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Aufruf nur einen kurzen Auszug aus den Richtlinien RELE 2014-2020, Teil A Ländlicher Wegebau gibt. Die verbindlichen Regelungen entnehmen Sie bitte den Richtlinien selbst und bei Bewilligung dem Zuwendungsbescheid.

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