Aufruf und Merkblatt für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ – Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen – Förderung von „DorfGemeinschaftsläden“
Zweck der Förderung ist die Schaffung, Ergänzung oder Erweiterung von DorfGemeinschaftsläden, die der funktionalen Aufwertung der Grundversorgung1 ländlich geprägter Orte dienen. In einem DorfGemeinschaftsladen werden die Nahversorgung mit mindestens zwei weiteren Dienstleistungen und die Funktion eines innerörtlichen Treffpunkts mit sozialer, kultureller oder ähnlicher Ausprägung verbunden.
Anträge, die am 26.02.2021 (Stichtag//Ausschlussfrist) vorliegen und deren spätere Prüfung ergibt, dass sie förderfähig sind, werden in das Bewertungsverfahren zur Auswahl der zu fördernden Anträge einbezogen.
Als Förderbudget für die auszuwählenden Anträge sind 1,6 Millionen Euro vorgesehen. Die Förderung erfolgt aus nationalen Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 2020-2023“ (GAK) sowie aus Landesmitteln.
Wer wird gefördert?
- Gemeinden und Verbandsgemeinden,
- natürlichePersonen, Personengesellschaften sowie nicht unter 1.) genannte juristische
Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts
Was wird gefördert?
- konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen (z.B. Machbarkeitsstudie einschließlich eines Businessplans);
- dieSchaffungeinesneuenDorfGemeinschaftsladens,dieErgänzungoderErweiterung eines existierenden DorfGemeinschaftsladens inklusive der Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen;
- die Erweiterung einer vergleichbaren dörflichen Einrichtung zum DorfGemeinschaftsladen inklusive der Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen;
- der im Rahmen eines Vorhabens nach Nr. 2b) und 2c) erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
Wie wird gefördert?
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Der Gesamtwert der gewährten De-minimis-Beihilfe darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.